Arbeitnehmer, die Heizkosten nachzahlen müssen, können einen Rechtsanspruch auf Erstattung durch die Jobcenter haben. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) Wuppertal hin. „Dieser finanzielle Anspruch kann eine große finanzielle Entlastung sein und sollte genutzt werden“, so der Vorsitzende des DGB-Stadtverbandes Wuppertal, Guido Grüning.
Für den Leistungsanspruch werden die gesetzliche Grundsicherung und das vorhandene Einkommen gegenübergestellt. Liegt das Einkommen unter der Grundsicherung, auch wenn dies nur im Monat der Heizkostennachzahlung der Fall ist, muss die Differenz durch das Jobcenter beglichen werden.
Ein Beispiel: Einem Paar mit einem Kind und durchschnittlicher Miete stehen bei der Grundsicherung monatlich 1.790 Euro zu. Da das Paar einschließlich Kindergeld über ein anrechenbares Einkommen von 2.000 Euro verfügt, besteht kein laufender Anspruch auf Grundsicherung. Muss nun aber eine Heizkosten-Nachforderung von 600 Euro gezahlt werden, dann steigt der Leistungsanspruch im Monat der Fälligkeit von 1.790 Euro auf 2.390 Euro und übersteigt das Einkommen deutlich. In diesem Monat besteht ein Leistungsanspruch in Höhe von 390 Euro. Bedingung für eine Erstattung ist, dass spätestens in dem Monat, in der die Nachforderung gezahlt werden muss, beim Jobcenter ein Antrag auf Grundsicherung gestellt wird.
„Bei dem Rechtsanspruch […] geht es vielfach um mehrere Hundert Euro“, so Grüning: „Dass dafür einige Antragsformulare ausgefüllt werden und Einkommensnachweise vorgelegt müssten, sei zwar aufwändig, aber das Geld wert.“